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   BayObLG, 05.10.1983 - BReg. 1 Z 69/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3692
BayObLG, 05.10.1983 - BReg. 1 Z 69/83 (https://dejure.org/1983,3692)
BayObLG, Entscheidung vom 05.10.1983 - BReg. 1 Z 69/83 (https://dejure.org/1983,3692)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Oktober 1983 - BReg. 1 Z 69/83 (https://dejure.org/1983,3692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind ; Ersetzung der Einwilligung der Mutter zur Adoption durch das Vormundschaftsgericht; Beschwerdeberechtigung des vom Jugendamt vertretenen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anhörung; Persönliche; Termin; Erscheinen; Fernbleiben; Ausbleiben; Eltern; Erzwingen; Zwang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 50a

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 153
  • FamRZ 1984, 201
  • Rpfleger 1984, 140
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21

    Minderjährigenadoption; Ersetzung der Einwilligung des Vaters

    Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob einer der Ersetzungsgründe des § 1748 BGB vorliegt, und ist nicht an die Begründung des Antrags gebunden (BayObLG FamRZ 1984, 201, 202; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1748 Rn. 70 mwN).
  • BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99

    Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption

    (1) Der Begriff einer "besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung" ist funktional zu verstehen; er ist nach dem Zweck der Vorschrift auszulegen, ohne daß es auf eine sichere diagnostische Einordnung der psyschischen Krankheit oder Behinderung ankommt (BayObLG FamRZ 1984, 201 /202).

    Eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung ist besonders schwer, wenn der Elternteil hierdurch dauernd erziehungsunfähig wird und die geistig-seelische Anomalie so erheblich ist, daß der Elternteil für ein Versagen bei der Ausübung der elterlichen Sorge nicht verantwortlich gemacht werden kann (BayObLG FamRZ 1984, 201/202).

    Dazu ist zumindest die zur Erkenntnis seiner Verantwortung erforderliche Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweise erforderlich (BayObLGZ 1977, 148/154; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 1058/1059; Staudinger/Frank Rn. 23, MünchKomm/Lüderitz Rn. 7 jeweils zu § 1748 ), während für den Tatbestand des § 1748 Abs. 3 BGB die geistige oder seelische Anomalie so erheblich sein muß, daß der Elternteil für Mißgriffe bei der Ausübung der elterlichen Gewalt nicht verantwortlich gemacht werden kann (BayObLG StAZ 1977, 254/257; FamRZ 1984, 201/202).

  • OLG Zweibrücken, 08.02.2001 - 3 W 266/00

    Annahme als Kind - Ersetzung der Einwilligung - Antragstellung durch Vormund -

    Im Verfahren nach § 1748 BGB stehen sich aber als Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen das Kind auf der einen und der die Einwilligung verweigernde Elternteil auf der anderen Seite gegenüber (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 68 VI 9); denn es handelt sich um ein gesondertes, vom Verfahren auf Annahme als Kind, das gemäß § 1752 BGB einen Antrag des Annehmenden (hier der Vormünder) voraussetzt, zu trennendes Zwischenverfahren, dessen durch den Antrag des Kindes bestimmter Verfahrensgegenstand allein die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ist (BayobLG FamRZ 1984, 201, 202; Staudinger/Frank aaO § 1748 Rdnrn. 58, 62; Soergel/Liermann aaO § 1748 Rdnr. 46; Finger FuR 1990, 183, 191).

    Insbesondere bedurfte es hier keiner nochmaligen Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) sowie - jedenfalls im Blick auf die Familienpflege (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 201, 202; Gennhuber/Coester-Waltjen aaO) - der Vormünder gemäß den §§ 50 a Abs. 2 und 4, 50 c, 55 c, 50 b Abs. 1 FGG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 1990 - 3 W 83/90; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1294, 1295).

  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

    Es hat nicht gegen seine Pflicht verstoßen, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 12 FGG ; BayObLG FamRZ 1984, 201/202).
  • BayObLG, 10.07.1998 - 3Z BR 104/98

    Zulässigkeit der Vergütung eines Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen

    Das Landgericht hat nicht gegen seine Pflicht verstoßen, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 12 FGG ; BayObLG FamRZ 1984, 201/202).
  • BayObLG, 09.02.2001 - 1Z BR 1/01

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Die zweiwöchige Frist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde hat nicht zu laufen begonnen, weil der Beschluss des Landgerichts den Beteiligten zu 1 und 7 bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG zugestellt, sondern nur formlos übersandt worden ist (BayObLG FamRZ 1984, 201; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 11).
  • BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 118/95

    Amtsermittlungsgrundsatz bei Festsetzung der angemessenen Betreuervergütung

    Das Landgericht verstieß hierdurch gegen seine Pflicht, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 12 FGG ; BayObLG FamRZ 1984, 201/202).
  • BayObLG, 03.02.1997 - 1Z BR 73/95

    Geburtsname des nichtehelich geborenen Kindes bei späterer Eheschließung des

    Dieser Beschluß ist zwar - entgegen dem Rechtskraftvermerk auf der Ausfertigung vom 5.4.1995 - noch nicht rechtskräftig und daher nicht wirksam geworden (§ 49 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz PStG ), weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 31 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 48 Abs. 1 PStG ; § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG ; vgl. Hepting/Gaaz PStG § 31 Rn. 129) mangels Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG ) an die Beteiligten (vgl. Hepting/Gaaz aaO. Rn. 124) bis heute nicht zu laufen begonnen hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FGG ; vgl. BayObLG FamRZ 1984, 201 sowie Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 16 Rn. 30) und der vor Erlaß der Entscheidung von der Standesamtsaufsichtsbehörde sowie vom Kind und seinen Eltern erklärte Rechtsmittelverzicht nicht wirksam ist (BGHZ 48, 88, 96 f.; Keidel/Kahl § 19 Rn. 102).
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